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Gerichtsurteile rund um Schlüssel

Schlüsselverlust: Mieter muss nicht immer zahlen  (Aktenzeichen: 8 C 3212 /09)

Nach einem am 13.04.2010 ergangenen Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg (AG) muss der Mieter bei Verlust einen Schlüssels nur dann die Kosten für eine neue Schließanlage tragen, falls diese auch tatsächlich vom Vermieter ausgetauscht wird.

Im Streitfall hatte der Mieter seinen Haus Schlüssel verloren. Der Vermieter forderte daraufhin Schadensersatz für den Austausch der Schließanlage auf Grundlage eines Kostenvoranschlags. Hiergegen setzte sich der Mieter zur Wehr.

Das Amtsgericht entschied nunmehr, dass eine Schadensberechnung anhand eines Kostenvoranschlags im verhandelten Fall nicht möglich sei. So müsse der Mieter nur dann zahlen, insoweit die Schließanlage auch wirklich ausgewechselt wird.

Kein Zweitschlüssel für Vermieter

Der Vermieter darf keinen Zweischlüssel an sich nehmen laut neuestem Mietrecht.

Kommt ein Mietvertrag zustande, darf der Vermieter keinen Schlüssel zurückbehalten. Öffnet er mit dem Zweitschlüssel die Wohnung ohne daß der Mieter davon erfährt, ist das Hausfriedensbruch. Mieter kann fristlos kündigen. (Landgericht Berlin, Az: 64 S 305/98).

Verheimlichen  kann teuer werden: Findet der Mieter heraus, dass der Vermieter noch ein Exemplar besitzt, darf er  das Wohnungstürschloss auf Kosten des Vermieters auswechseln lassen (Amtsgericht Köln, Az: 217 C 483/93).

 

 

 

 

 

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